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Satzung der Bezirksvereinigung Neuruppin

I. Allgemeines 

§1 Name, Sitz

(1) Die Vereinigung führt den Namen ,,Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen - Bezirksvereinigung Neuruppin". Sie wirkt im BDS als regionale Organisation.

(2) Sie hat ihren Sitz am Ort des jeweiligen Landgerichts.

Ihr Wirkungsbereich deckt sich mit dem Bezirk des jeweiligen Landgerichts.

(3) Ausnahmen von Abs. 2 sind nur mit Zustimmung der Landesvereinigung und des Bundesvorstandes zulässig; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Bundesvertreterversammlung.

(4) Bisher bestehende Bezirksvereinigungen, deren Wirkungsbereich nicht mit dem Landgerichtsbezirk übereinstimmt, gelten im Sinne des § 1 Abs. 3 als genehmigt.

§2 Zuständigkeiten

(1) Der Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung erstreckt sich auf das Gebiet des Landgerichts Neuruppin.

(2) Die Bezirksvereinigung regelt ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Satzung; die Satzung der Bezirksvereinigung darf nicht der Satzung des BDS widersprechen. Die Vertretung gegenüber der Landesregierung und dem Landtag steht nur dem BDS bzw. der Landesvereinigung zu.

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zur Förderung des im Grundgesetz umschriebenen freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates erstrebt die Bezirksvereinigung unter Beteiligung der interessierten örtlichen Behörden den Zusammenschluss aller Schiedsmänner, Schiedssfrauen und deren Stellvertreter im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung.

Ihre Aufgaben sind die Wahrnehmung der Interessen des BDS sowie der Schiedsmänner, Schiedsfrauen und deren Stellvertreter im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die praktische Aus- und Fortbildung der Schiedsmänner, Schiedsfrauen -und deren Stellvertreter auf örtlicher Ebene sowie durch die Wahrung und Förderung ihrer besonderen Interessen und Belange verwirklicht als Teil der außergerichtlichen Streitschlichtung überhaupt.

(2) Die Bezirksvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 5 Mitglieder

(1) Die Bezirksvereinigung hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Schiedsmänner, Schiedsfrauen und Stellvertreter werden, die im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung wohnen.

(3) Als außerordentliche Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden

a) Schiedsmänner, Schiedsfrauen und Stellvertreter, die ehrenvoll ausgeschieden sind

b) Richter, Gerichts- und Verwaltungsbedienstete, die dienstlich für Schiedsmänner und Schiedsfrauen und deren Stellvertreter tätig oder tätig gewesen sind,

c) Personen, die für die außergerichtliche Streitschlichtung ein besonderes Interesse bekunden.

(4) Personen, die sich um die Bezirksvereinigung oder um die außergerichtliche Streitschlichtung besondere ,Verdienste erworben haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern der Bezirksvereinigung ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Von Beitragszahlungen sind sie befreit.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder wird aufgrund einer schriftlichen Erklärung erworben. Die Beitragszahlung ersetzt die schriftliche Erklärung.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3) Mit der Aufnehme durch die Bezirksvereinigung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im BDS begründet, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den BDS, die Landesvereinigungen und die Bezirksvereinigungen bei der Erfüllung ihrer Zweck und Zielsetzung zu unterstützen  sowie hinsichtlich der Aufgabenerfüllung deren Interessen nach besten Kräften zu wahren und zu fördern.

(2) Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.

§ 8 Beiträge

(1) Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.

(2) Der Beitrag für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Staffelbeitrag. Der Grundbeitrag wird von der Vertreterversammlung des BDS festgesetzt und fließt der Bundeskasse zu. Von den Stellvertretern wird nur ein Staffelbeitrag erhoben. Der Beitrag darf nur so hoch bemessen sein, wie er zur Deckung der Kosten für satzungsmäßigen Aufgaben benötigt wird.

(3) Der Staffelbeitrag und der .Beitrag für außerordentliche Mitglieder werden durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung von der Bezirksvereinigung festgesetzt.  Diese Beiträge fließen der Bezirksvereinigung zu.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluß

(2) Der Austritt erfolgt bei den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muß mindestens drei Monate vor dessen Ablauf bei der Bezirksvereinigung eingereicht sein.

(3) Der Ausschluß kann bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzungen oder gegen die Bestrebungen der Organisationen des BDS oder aus sonstigen wichtigen Gründen erfolgen.

(4) Über den Ausschluß entscheidet der Bundesvorstand, nachdem vorher der Vorstand der Bezirksvereinigung seine Zustimmung erteilt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluß ist Einspruch an das Schiedsgericht (§18 der Bundessatzung) zulässig. Der Einspruch gegen den Ausschluß muß einen Monat nach Zustellung des Ausschlußbeschlusses schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle (§14 Abs. 1 der Bundessatzung) eingegangen sein.

Das Schiedsgericht entscheidet auf BDS Ebene endgültig.

III. Aufbau

§ 10 Organe

Organe der Bezirksvereinigung sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand oder vom Landesvorstand eingebracht wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Geschäftsführer (oder ein anderes Vorstandsmitglied) übersendet die Einladungen und hat für die sonstigen Vorbereitungen zu sorgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

(4) Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf beabsichtigte  Satzungsänderungen muß in der Einladung hingewiesen worden sein.. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer (oder Schriftführer), im. Verhinderungsfalle durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem ersten  stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

d) dem Geschäftsführer

e) dem Schatzmeister

f) 5 Beauftragten

(2) Die Vorstandsmitglieder von a) bis f) werden von der Mitglieder- versammlung auf 4 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitglieder- versammlung, welche die Ergänzungswahl des Vorstand bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen kann. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, zu denen der Vorsitzende gehören muß. Geschäftsführender Vorstand sind die Vorstandsmitglieder zu a) bis e).

(4) Einnahmen und Ausgaben. dürfen vom Schatzmeister nur auf Anordnung eines anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes angenommen bzw. im Rahmen der der Bezirksvereinigung zur Verfügung stehenden Mittel getätigt werden.

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören; § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Einmalige Wiederwahl eines der beiden Rechnungsprüfer und der beiden Stellvertreter ist zulässig.

IV. Vereinsvermögen, Mittelverwendung, Auflösung des Vereins

§ 14 Vereinsvermögen, Mittelverwendung

(1) Das Vermögen und die Mittel der Bezirksvereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Der Ersatz von Spesen und Auslagen nach der Reisekostenordnung gilt nicht als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift.

Die Reisekostenordnung bestimmt Einzelheiten über die Erstattung. von Auslagen, wobei ein Auslagenersatz nur im Rahmen der hierzu ergangenen steuerlichen Vorschriften erfolgt.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bezirksvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Auflösung

Für die Auflösung der Bezirksvereinigung gilt § 22 Abs. 1 der Bundessatzung des BDS entsprechend. Bei Auflösung der Bezirksvereinigung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks (§ 3) geht das Vermögen der Bezirksvereinigung treuhänderisch an den BDS in Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

(1) Abweichungen von dieser Satzung, die dem Sinn der Satzungen des BDS, der Landesvereinigung und der Bezirksvereinigung nicht widersprechen dürfen, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes möglich. Der Vorstand der zuständigen Landesvereinigung ist vorher zu hören. Die. Zustimmung ist nicht erforderlich für die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder über § 12 Absatz. 1 der Satzung für die Bezirksvereinigung hinaus.

(2) Diese für alle Bezirksvereinigungen verbindliche Satzung wurde am 16. Oktober 1992 von der Vertreterversammlung des BDS beschlossen und tritt am 16. Oktober 1992 in Kraft.

(3) Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.03.1995 in Neuruppin beschlossen.