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Was verhandeln die Schiedsstellen in Brandenburg?

Gemäß § 13 Schiedsstellengesetz Brandenburg wird das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt. Ausgenommen sind ausdrücklich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Brandenburg hat die Öffnungsklausel des § 15a EG ZPO mit dem Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes - BbgSchlG- umgesetzt.
Die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten ist erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei

  1. - wurde 2006 mit einer Änderung des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes - BbgSchlG- aufgehoben.
  2. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen
    - Überwuchses ( § 910 BGB),
    - Hinüberfalls ( § 911 BGB),
    - Grenzbaumes (§§ 906, 923 BGB) und
    - anderer im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handeln.
  3. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Zu den Ausnahmetatbeständen der obligatorischen Güteverhandlung siehe § 1 Abs. 2 und 3 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz.